Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Bexbach e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen ,,Obst- und Gartenbauverein Bexbach e.V.".
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Homburg (VR 450) eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 66450 Bexbach.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Obst-und Gartenbauverein Bexbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflanzenzucht im Sinne des §52 Abs. 2 Nummer 23 (AO).
2. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues die Förderung der Landschaftspflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und ist Mitglied im übergeordneten Kreis- und Landesverband.
§ 3 Aufgaben des Vereins
Der Verein hat folgende Aufgaben:
1. die Förderung der Gartenkultur und der Pflanzenzucht,
2. die Förderung der Landschaftspflege, des Naturschutzes, sowie von Maßnahmen zur Verschönerung der Heimat,
3. die Durchführung von Versammlungen mit fachlichen Vorträgen und Lehrgängen mit praktischen Übungen, sowie Lehrfahrten,
4. die Verwertung des von den Mitgliedern geernteten Obstes.
§ 4 Brennerei
Der Verein betreibt eine eigene Brennerei. In der Brennerei können Vereinsmitglieder ihre eigenen bzw. selbst geernteten Obststoffe, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, zu Branntwein verarbeiten lassen.
Die Gebühren für das Brennen von Branntwein werden vom Vorstand festgesetzt.
Vor- und Nachlauf eines jeden Brandes verbleiben als Teil der Brennkosten dem Verein.
Sollte dem Verein mangels geeigneter Brenner eine Verarbeitung der Obststoffe nicht möglich sein, besteht kein Rechtsanspruch der Vereinsmitglieder auf diese Verarbeitung.
Neue Mitglieder können erst dann von der Einrichtung Gebrauch machen, wenn sie mindestens einen Jahresbeitrag geleistet haben.
Erzielte Gewinne aus dem Betrieb der Brennerei sind gem. § 2 der Satzung zu verwenden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand im freien Ermessen. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten im Aufnahmeantrag erforderlich.
3. Eine Ablehnung ist, ohne Verpflichtung zur Mitteilung der Gründe, dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben. Eine Aufnahme soll nur abgelehnt werden, wenn sie dem Zweck des Vereins widerspricht oder dessen Ansehen schadet.
4. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung in der Mitgliederversammlung einlegen, welche endgültig entscheidet.
5. Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern oder zum/zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
6. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht einem anderen übertragen werden.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt des Mitgliedes. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er erfolgt drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird wirksam mit dem Ablauf des Kalenderjahres.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, bei grob unehrenhaftem Verhalten sowie bei Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloser Mahnung. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
3. Gegen die Beschlussfassung des Vorstandes über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat bis zum endgültigen Beschluss durch die Mitgliederversammlung aufschiebende Wirkung.
4. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
5. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese sind 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand abzugeben.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins nach Maßgabe des Vorstandes teilzunehmen, sowie die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen.
3. Mitglieder, die mit Einrichtungen und Anlagen des Vereins arbeiten, sind verpflichtet, diese sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
4. Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet einen jährlichen Beitrag an den Verein zu zahlen. Der Beitrag wird jeweils zum 1. Januar vom Konto des Mitglieds eingezogen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
6. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 8 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer/innen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
3. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 9 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Zur Lösung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.
§ 10 Der Vorstand
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister/in
Schriftführer/in
und Beisitzern
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
e) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und -vorsitzenden
f) Vorbereitung von Ausstellungen, Veranstaltungen und Aktivitäten
g) Erstellung der Buchführung und des Jahresabschlusses
h) Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
i) Vertretung des Vereins im Verband
j) Versicherung der Mitglieder
k) Ehrungen.
§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliedversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2. Jedes Vorstandsmitglied kann einzeln gewählt werden. Eine Blockwahl ist aber ebenfalls zulässig. Bei Einspruch durch ein Mitglied des Vereins entfällt die Blockwahl.
3. Die Wahl kann per Akklamation (Zuruf) oder bei mehreren Bewerbern durch geheime Wahl erfolgen.
4. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird
mindestens einmal im Jahr einberufen.
Sie soll in den ersten sechs Monaten, nachdem das Geschäftsjahr abgeschlossen ist, stattfinden.
3. Außerdem muss vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, schriftlich verlangt wird.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 15 Durchführung der Mitgliederversammlung
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge
g) Beschlussfassung über den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern
h) Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 17 Auslagenvergütung
1. Die Geschäftsführung ist ehrenamtlich.
2. Der Gesamtvorstand kann jedoch beschließen, dass für im Auftrage des Vereins durchgeführte Aufgaben, Spesen in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Kosten durch die Vereinskasse vergütet werden.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts –hier an die Stadt Bexbach – die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur „Förderung der Pflanzenzucht“ zu verwenden hat – insbesondere durch Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu schaffen. Das Vereinsvermögen des aufgelösten Obst- und Gartenbauvereins Bexbach e.V. ist vorrangig in Bexbach zu verwenden.
(vgl. Mustersatzung im Vereinsregister unter www.finanzen.saarland.de)
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung löst die Satzung vom 14.04.1953 ab und tritt nach der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.